Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ gemäß § 32 BGB. Sie wird vom Vorstand einberufen und entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen durch die Satzung bestimmten Organ entschieden werden können.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ gemäß § 32 BGB. Sie wird vom Vorstand einberufen und entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen durch die Satzung bestimmten Organ entschieden werden können.